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Steuer & Recht

Vorsicht bei nichtigen Jahresabschlüssen

Jahresabschlusserstellung bei Kapitalgesellschaften ist an besondere Vorschriften gebunden

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2004/29 vom 17. Juli 2004

Es ist allgemein bekannt, dass bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu beachten sind. Doch damit ist es allein nicht getan. Vor allem bei Kapitalgesellschaften ist auf die Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften der Jahresabschlusserstellung größten Wert zu legen.

Andernfalls drohen speziell im Insolvenzfall unangenehme Konsequenzen für die Gesellschafter, wie ein kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelter Fall zeigt.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter einer GmbH eine Gewinnausschüttung beschlossen. Er verwendete den Ausschüttungsbetrag zur Auffüllung seiner noch nicht vollständig geleisteten Stammeinlage. Wenig später geriet die GmbH in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung der Gewinnausschüttung und nahm den Gesellschafter darüber hinaus für die noch offene Einzahlungsverpflichtung auf die Stammeinlage in Anspruch. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht bemängelte, dass im vorliegenden Fall der gesetzlich vorgeschriebene Anhang als wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses gefehlt hat. Nach der Überzeugung des Gerichts führte dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und der darauf beruhenden Gewinnverwendung. Die Folge war, dass der Gesellschafter nach dieser Entscheidung nicht nur die Gewinnausschüttung zurückzahlen musste, sondern zusätzlich noch seine bisher nicht geleistete Stammeinlage aufzubringen hatte (Urteil des OLG Stuttgart vom 11.2.2004 – 14 U 23/03).

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