Vorübergehender Bedarf
aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2012/6 vom 4. Februar 2012
Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt der sogenannte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung (zum Beispiel in der Saison) oder der vorübergehende Vertretungsbedarf einen Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag dar. Es gilt dann keine festgelegte zeitliche Höchstgrenze für die Befristung.