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Management & Praxis

Wann der Chef haften muss

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2009/11 vom 14. März 2009

Einem Vermieter steht ein Fragerecht gegenüber dem Arbeitgeber eines potenziellen Mieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen und ähnlichem zu. Der Arbeitgeber ist nicht zur Beantwortung verpflichtet, muss bei Beantwortung aber eine wahrheitsgemäße Auskunft treffen. Erteilt er eine falsche Verdienstbescheinigung oder Auskunft, kann er für einen etwaigen Mietausfallschaden haften. Die Haftung entfällt nur dann, wenn der Vermieter nach Kenntniserlangung den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag mit dem Mieter durch Fortsetzung bestätigt (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss 06.05.08, Az.: 5 U 28/08). NT

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