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Steuer & Recht

Wann gewährt der Fiskus Akteneinsicht?

In aller Regel müssen triftige Gründe vorgebracht werden, um das Finanzamt von der Notwendigkeit zu überzeugen

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2005/41 vom 15. Oktober 2005

Die Aktenführung in Behörden ist für den Laien oftmals ein Buch mit sieben Siegeln. Und wer möchte nicht gerne wissen, was das Finanzamt alles über einen notiert hat? Im Finanzgerichtsprozess haben die Beteiligten einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten. Im normalen Besteuerungsverfahren sieht es dagegen anders aus. Ein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten sieht die Abgabenordnung nicht vor. Dennoch kann das Finanzamt im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob Akteneinsicht zu gewähren ist. Allerdings müssen triftige Gründe vorgebracht werden, die das Finanzamt von der Notwendigkeit überzeugen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in ihrer Verfügung vom 24.3.2005 näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen Akteneinsicht für den Steuerzahler und/oder seinen Berater in Betracht kommen kann.

So kann die beantragte Akteneinsicht beispielsweise nach einem Beraterwechsel zweckmäßig sein. Das Finanzamt soll bei seiner Ermessensentscheidung, ob Akteneinsicht zu gewähren ist, im Interesse einer bürgerfreundlichen Verwaltung und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten nicht kleinlich verfahren. Es entspricht im Allgemeinen pflichtgemäßen Ermessen, wenn das Finanzamt dem Steuerzahler oder seinem Vertreter Einsicht in die Akten gewährt. Allerdings dürfen keine objektiven Gründe gegen die Einsichtnahme vorliegen.

Wenn Akteneinsicht gewährt werden soll, sind dem Beteiligten nur die für den konkreten Einzelfall erheblichen Vorgänge vorzulegen. Der zuständige Finanzbeamte muss die Akte vorher sichten, um Unterlagen oder sonstige Hinweise, die auf die Besteuerung anderer Personen hinweisen könnten, zu entfernen. Dies betrifft auch noch nicht ausgewertetes Kontrollmaterial. Die Akteneinsicht soll grundsätzlich nur unter Aufsicht eines Finanzbeamten, der mit dem Fall vertraut ist, stattfinden.

Gründe für eine Ablehnung

der Akteneinsicht

Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen können, sind beispielsweise in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz aufgeführt. Danach kann die Einsicht in die Steuerakten abgelehnt werden, wenn darin Entscheidungsentwürfe oder Vorarbeiten zu Entscheidungen abgelegt sind. Dies gilt, auch wenn dadurch die Arbeit der Finanzbehörde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird oder eine Information oder Informationsquelle rechtswidrig oder gegen die Interessen des Finanzamts offenbart werden würde. Die Einsicht ist ferner dann abzulehnen, wenn als Begründung des Antrags nichtsteuerliche Gründe genannt werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Akteneinsicht nur nach vorheriger Terminabsprache mit der Finanzbehörde stattfinden kann. Das Finanzamt muss ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um die Steuerakte zu sichten und ggf. Inhalte zu entfernen, die auf Verhältnisse von anderen Personen oder auf nicht ausgewertetes Kontrollmaterial hinweisen. Wer ohne Terminvereinbarung Einsicht verlangt, muss damit rechnen, abgewiesen zu werden (Verfügung der OFD Koblenz vom 24.3.2005, S 0226 A - St 35 1).

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