Recht
Wenn der Chef nachzahlen muss
Minijobs: Arbeitgeber kann zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden
Arbeitgeber können nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Arbeitnehmer herangezogen werden, wenn dieser mehreren Minijobs nachgeht. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12. September 2006 (Aktenzeichen L 1 KR 366/02) entschieden. Für Minijob-Verhältnisse sind bekanntlich keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abzuführen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat nicht überschreitet. Bei der Berechnung sind auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) zu berücksichtigen, die auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen sind.
In dem vom LSG zu entscheidenden Fall hatte die Beitragseinzugsstelle erfahren, dass der Arbeitnehmer eines Reinigungsunternehmens einem weiteren Minijob nachging und die Summe seiner Einkünfte die Entgeltgrenze überschritt. Daraufhin zog sie die Geschäftsführerin des Unternehmens für die vergangenen vier Jahre zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heran. Die hiergegen gerichtete Klage wies das LSG ab mit der Begründung, die Versicherungs- und Beitragszahlungspflicht für den Arbeitnehmer sei bereits kraft Gesetzes dadurch entstanden, dass die Summe seiner Einkünfte über der für eine geringfügige Beschäftigung geltenden Entgeltgrenze lag. Auf eine Kenntnis des Arbeitgebers von dem weiteren Minijob komme es daher nicht an.
Der Arbeitgeber kann sich vor künftigen Beitragsnachforderungen schützen, indem er regelmäßig beim Sozialversicherungsträger beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Er ist ferner berechtigt, seine Arbeitnehmer unter Hinweis auf eine eventuell eintretende Versicherungs- und Beitragspflicht zu fragen, ob sie bei einem anderen Arbeitgeber in einem Umfang beschäftigt sind, der zusammen mit der bei ihm ausgeübten Beschäftigung eine Versicherungs- und Beitragspflicht begründet. Macht ein Arbeitnehmer hier falsche Angaben, begründet dies eventuell eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Hendrik Bourguignon

