Recht
Wenn der Mieter selbst schuld ist
Ein Parkhaus-Vermieter haftet nicht immer für einen Autodiebstahl / Wagen war nicht verschlossen
Hoteliers aufgepasst: Der Vermieter eines Parkhauses haftet nicht deshalb für einen Pkw-Diebstahl, weil er den Kreis der Mieter auf Kurzparker erweitert. Das hatte eine Langzeitmieterin aber vor dem Kammergericht Berlin durchzuboxen versucht.
Die Mieterin selbst hatte in dem Parkhaus eine durch eine Stahltür gesicherte Garage angemietet, die nicht eingesehen werden kann. Als sie eines Tages mit ihrem Wagen aus der Tiefgarage herausfahren wollte, war die Stahltür an den Scharnieren ausgehebelt worden und der Wagen war weg. Obwohl die Mieterin selbst den Originalschlüssel im unverschlossenen Auto hatte liegen lassen, dachte sie sich „Angriff ist die beste Verteidigung“ und verlangte von dem Parkhausvermieter den Wert des geklauten Pkw ersetzt. Begründung: Dieser habe ihr nicht mitgeteilt, dass das Parkhaus nunmehr auch für Kurzzeitparker geöffnet worden sei. Wäre ihr das rechtzeitig bekannt gegeben worden, hätte sie noch zusätzlich ein Sicherheitsschloss an der Stahltür angebracht.
„Hätte, wäre, könnte“ wetterten die Berliner Richter. Ein Sicherheitsschloss hätte letztlich ebenso wenig verhindern können, dass die Täter die Stahltür zur Garage aus den Scharnieren herauswuchteten. Wesentlicher Punkt bei der ganzen Geschichte sei vielmehr, dass die Mieterin den Wagen unverschlossen in der Garage abgestellt hatte und den Originalschlüssel darin beließ. Auch wenn die Garage selbst über die Stahltür verschlossen war, habe der im Wageninneren liegen gelassene Fahrzeugschlüssel den Pkw-Klau wesentlich erleichtert. (Az.: 12 U 29/06). Marcus Creutz

