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Jürgen Benad: „Ob eine Gewinnzusage einklagbar ist, hängt ganz vom Einzelfall ab“ Foto: Cordula Giese

Recht

Wenn's beim Wirt klingelt

Gericht zu Gewinnzusagen: Der Betroffene erhält angekündigten Preis / Von Jürgen Benad

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2010/20 vom 15. Mai 2010

Seit Jahren versuchen unseriöse Firmen, mit Gewinnversprechen ahnungslose Leute – auch Gastronomen und Hoteliers – um ihr Geld zu bringen. Dabei verzichten diese Firmen zunehmend auf Menschen in Call-Centern. Sie setzen gleich Computer ein, die automatisch völlig fremde Personen anrufen, und diesen einen möglichen Gewinn versprechen. Das Amtsgericht Köln hat jetzt hierzu neue Fakten geschaffen.

Gängig sind bei diesem Trick Einleitungssätze wie: „Gratulation, Sie haben bis zu 3000 Euro gewonnen“. Vielfach wird auch der Gewinn einer Traumreise oder eines neuen Autos in Aussicht gestellt.

Um den vermeintlichen Gewinn in Anspruch nehmen zu können, müssen die Leute dann eine kostspielige 0900-Nummer anrufen und hören dort eine längere Bandansage, die aber nicht zu dem versprochenen Gewinn führt, sondern wenn überhaupt nur zu einer Teilnahme an einem Gewinnspiel.

Die böse Überraschung kommt dann mit der nächsten Telefonrechnung, auf der der Rückruf bei der 0900-Nummer mit einigen Euro zu Buche schlägt. Die Kosten belaufen sich bei diesen Nummern auf bis zu

3 Euro pro Minute. Auch wenn die Bundesnetzagentur auf entsprechende Hinweise derartige Nummern sperrt, kann sie der Flut dieser unseriösen Firmen nicht Herr werden. Nun hat das Amtsgericht Köln ein richtungweisendes Urteil zu solchen Abzockereien gesprochen.

Folgendes war passiert: Jemand bekam den Anruf einer solchen Firma, wobei auch dort kein Call-Center den Anruf getätigt hatte, sondern ein Computer. Der Angerufene war aber nicht zu Hause, sodass sein Anrufbeantworter den Anruf entgegennahm. Die Gewinnzusage, die einen „Gewinn von bis zu 3000 Euro“ versprach, wurde so von dem Anrufbeantworter komplett aufgezeichnet. Der Mann nahm die Bandaufzeichnung und klagte den Gewinn von 3000 Euro ein.

Obwohl in der Telefonansage von einem Gewinn von „bis zu 3000 Euro“ die Rede war, sprach das Amtsgericht Köln dem Betroffenen die volle Summe von 3000 Euro zu. Denn die gewählte sprachliche Einschränkung trete „in Ansehung der gesamten Nachricht mit dem Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers“ in den Hintergrund, wie der Richter ausführte. Das Gegenargument der Firma, die ihren Sitz in Österreich hatte, es habe sich nicht um eine rechtsgültige Gewinnzusage gehandelt, ließ der Kölner Richter nicht gelten.

Auch wenn grundsätzlich gilt, dass eine rein telefonische Gewinnzusage nicht einklagbar ist, bestand in diesem Fall für das Gericht die Besonderheit, dass diese Gewinnzusage mit der Bandaufzeichnung definitiv bewiesen werden konnte.

Fraglich ist allerdings, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn der Betroffene erst während des Telefonats angefangen hätte, das Gespräch aufzuzeichnen. Denn aufgezeichnete Gespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners dürfen in aller Regel nicht vom Gericht verwertet werden.

Wesentlich sind also immer alle Details des konkreten Falls, um beurteilen zu können, ob eine solche Gewinnzusage erfolgreich eingeklagt werden kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin

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