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Management & Praxis

Wer nichts sagt, der haftet

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2009/16 vom 18. April 2009

Grundsätzlich treffen einen Reiseveranstalter unter anderem verschiedene Informations- und Hinweispflichten. Sie sollen bezwecken, dass denkbare Reisehindernisse beseitigt werden. Hierzu gehören auch Informationen über Pass- und Visumsanforderungen, einschließlich der Unterrichtung über geltende Einreisebestimmungen.

Eine Verletzung dieser vertraglichen Hauptpflicht kann Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche begründen. Die Verpflichtung endet jedoch mit dem Abschluss des Buchungsvorganges.

Ändern sich jedoch maßgebliche Bestimmungen nach Vertragsschluss, so ergibt sich eine entsprechende Hinweispflicht weder aus dem Gesetz noch aus den üblichen Reiseverträgen (OLG Rostock, Beschluss vom 7. August 2008, Az.: 1 U 143/08). NT

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