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Management & Praxis

Wer trinkt, ist krank

Fristlose Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit unzulässig

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2010/6 vom 6. Februar 2010
von

Alkoholabhängigkeit gehört zu den bekannten Problemen der betrieblichen Praxis. Eine darauf gestützte fristlose Kündigung ist unwirksam, wie das Arbeitsgericht Naumburg entschied (Urt. V. 6.9.2007, Az.: 1 Ca 956/07). Vielmehr muss der Arbeitgeber bei einer Alkoholsucht alle Regeln beachten, die auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten.

Eine seit zehn Jahren im Pflegedienst tätige Arbeitnehmerin befand sich wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in 2003 und 2006 in stationärer Behandlung. Im März 2007 stellte sich heraus, dass die Ursache der aktuellen Arbeitsunfähigkeit eine erneute Entgiftungskur war. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin klagte und bekam Recht. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kündigung krankheits- und nicht verhaltensbedingt hätte erfolgen müssen und als fristlose unzulässig war. Der Arbeitgeber hatte nicht geprüft, ob für die Übergangszeit der „normalen“ Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Das Abwarten der Kündigungsfrist ist einem Arbeitgeber sogar dann zuzumuten, wenn der Arbeitnehmer schon mehrere Jahre alkoholkrank und ein ordentlicher Betriebsablauf deshalb nicht mehr gewährleistet ist. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass

der Arbeitgeber entgegen der Verpflichtung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt

hatte. Hendrik Bourguignon

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schmalz Rechtsanwälte Frankfurt/M.

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