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Sandra Warden: „Kein genereller Anspruch auf freien Tag oder Verfolgen der Spiele am Arbeitsplatz“ Foto: Cordula Giese

Recht

Wie König Fußball regiert

Fernsehen und Feiern in der Arbeitszeit – was ist erlaubt? / Von Sandra Warden

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2010/26 vom 19. Juni 2010

Für welches Team Sie und Ihre Mitarbeiter auch immer die Daumen drücken – und selbst wenn König Fußball Sie völlig kalt lässt: Wie sieht es eigentlich arbeitsrechtlich aus mit WM-Übertragungen während der ?

Abgesehen von Rechten und Pflichten – meist werden Möglichkeiten gefunden, die Interessen einvernehmlich in Einklang zu bringen. Das ist auch sinnvoll, denn wer will schon seine fußballbegeisterten Mitarbeiter demotivieren?

Wer Public Viewing für die Gäste anbietet, hat es etwas leichter als andere, kann doch so zumindest der Service gelegentlich einen Blick auf die Leinwand werfen. Ansonsten haben Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit fernsehen zu dürfen, denn dies beeinträchtigt die Erfüllung der Arbeitspflichten und die Arbeitssicherheit. Auch auf Argumente wie „Das stört in der Küche doch keinen“ oder „Um die Zeit ist hier doch ohnehin nichts los“ muss sich der Vorgesetzte nicht einlassen.

Es kann, etwa in einem gesonderten Raum, ein Fernseher aufgestellt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Man darf von den Mitarbeitern verlangen, während dieser Zeit auszustempeln. Für Mitarbeiter im Backoffice ist das Verfolgen per Livestream ebenso zu beurteilen, selbst dann, wenn private Internetnutzung im Unternehmen zugelassen ist. Anders sieht es jedoch in den meisten Fällen aus, wenn der Mitarbeiter leise und ohne Beeinträchtigung der Arbeit nebenher Radio hört oder einen Ergebnisticker verfolgt.

Auch Fußballnarren haben keinen Anspruch, an Spieltagen ihrer Lieblingsmannschaft frei zu bekommen. Wenn soziale Gesichtspunkte, Urlaubswünsche von Kollegen oder dringende betriebliche Belange vorrangig sind, hat der Sport das Nachsehen. Selbst der Anordnung von Überstunden während der Spiele steht rechtlich nichts entgegen, soweit Mehrarbeit nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag überhaupt zulässig ist.

In den meisten gastronomischen Betrieben gilt kein absolutes Alkoholverbot, auch im Fußballfieber darf ein Mitarbeiter jedoch nicht durch Alkoholkonsum seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Ein Verstoß berechtigt zur Abmahnung. Bedeutet der Alkoholkonsum eine Gefahr für den Mitarbeiter selbst oder andere, muss der Chef dafür sorgen, dass er (unbezahlt) von der Arbeit freigestellt wird und sicher nach Hause kommt.

Das Tragen von Trikots oder Fanaccessoires zur Arbeit ist auch bei Tätigkeiten mit Gastkontakt nicht automatisch verboten. Grenze ist immer die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann eine Kleiderordnung festlegen; ist ein Betriebsrat vorhanden, ist dies mitbestimmungspflichtig.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin

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