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Recht

Erfolglos: Verfassungsbeschwerde gegen bayerisches Rauchverbot

2. Oktober 2009
von

KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das am 1. August 2009 in Bayern in Kraft getretene novellierte Gesundheitsschutzgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 2054/09). In dem Gesetz sind unter anderem der Anwendungsbereich des Rauchverbots und die Ausnahmeregelungen gelockert worden. Dagegen hatte sich eine Gaststätteninhaberin, die eine als „Pilsbar" bezeichnete Zweiraumgaststätte betreibt, mit einer Verfassungsbeschwerde an das höchste deutsche Gericht gewendet. Für kleine getränkegeprägte Einraumgaststätten mit einer Raumgröße von bis zu 75 qm ist das aufgehoben.

Bei Mehrraumgaststätten besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit, einen abgetrennten Raucherraum einzurichten. D eshalb sei die Barbetreiberin auch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, befanden die Karlsruher Richter. Selbst wenn das Rauchverbot im konkreten Fall trotz der möglichen Einrichtung eines Raucherraums wegen des besonderen Gepräges der Gaststätte zu einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Barbesitzerin führen könnte, wäre dies eine einzelne Sonderkonstellation, die den Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Ausnahme zwinge. Soweit der Gesetzgeber getränkegeprägte Einraumgaststätten und die Zeltgastronomie vom Rauchverbot ausgenommen hat, nicht aber sämtliche überwiegend von Rauchern besuchten oder als „Raucherkneipen" deklarierten Gaststätten, sei diese gesetzliche DifferenzierungAbheben der eigenen Leistungen vom Wettbewerb, um auf diese Weise potenziellen Zielkunden ein nahezu einzigartiges und unterscheidbares Leistungsangebot zu bieten z.
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wegen des Schutzes der Gesundheit vor Passivrauchen sachlich gerechtfertigt.

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