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NRW: Mindestlohn-Gesetz gilt nicht für Bds-Mitglieder

3. September 2008

MÜNCHEN. Die am Montag vom nordrhein-westfälischen Arbeitsminister Karl-Josef Laumann ausgesprochene Allgemeinverbindlichkeitserklärung, wonach das Hotel- und Gaststättengewerbe ihren Mitarbeitern einen von 6,30 Euro zahlen müssen (AHGZ.de berichtete), gilt nicht für Mitglieder des Bundesverbandes der SystemgastronomieBetriebsform in der Gastronomie, bei der entgeltlich Getränke und/oder Speisen in einem standardisierten Gastronomiebetrieb abgegeben werden, die an Ort und Stelle verzehrt oder auch mitgenommen werden können.
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e.V. (BdS).

Seit Dezember 2007 gelten die zwischen dem BdS und der Gewerkschaft NGG verhandelten bundesweiten Tarifverträge (Entgelt- und Manteltarifvertrag) für rund 90.000 Beschäftigte.

Allgemeine Tarifverträge für die Hotellerie und das herkömmliche Gastwesen würden nicht auf die speziellen Belange der Systemgastronomie Rücksicht nehmen, sagte Wolfgang Goebel, Vorsitzender des BdS. Die BdS-Tarifverträge seien dagegen auf die besonderen Belange der Systemgastronomie und ihre Mitarbeiter zugeschnitten und damit für die Branche maßgeschneidert.

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