Wirte gefangen im Markenrecht
FICHTELBERG/BAYREUTH. Fassungslosigkeit bei zwei oberfränkischen Gastronomen. Sie sollen für die Verwendung von Namen bezahlen. Als Motto einer Silvesterparty und die Nutzung eines seit acht Jahren verwendeten Namens einer Bayreuther Sushi-Bar. Briefe von Anwälten meldeten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz an. Fälle, die nicht zuletzt bei den Betroffenen die Frage aufwerfen, ob das deutsche Markenrecht einer Änderung speziell für die Gastronomie bedarf.
Für Jutta und Roland Heusinger des Fichtelberger Hotels Schönblick begann der Ärger mit einer Silvesterparty. Im kleinen Kreis überlegten sie, unter welchem Motto sie mit ihren Gästen feiern wollten. Pfiffig und griffig erschien ihnen „SilWestern“. Auf ihrer Homepage und vor Ort luden die Inhaber des seit mehr als 50 Jahren bestehenden Hotels zur Jahreswechselparty. Mit Folgen, an die sie nicht im Traum gedacht hatten: Mitte Januar erhielten sie ein Rechtsanwaltsschreiben, das ihnen untersagte, den Begriff „SilWestern“ zu nutzen (siehe Kasten). Schließlich sei „Sil-Western“ eine Wortmarke, die unter dem Schutz des Markenrechts stehe. Und dieser Schutz kann mit Schadensersatzansprüchen des Markeninhabers verbunden sein, die außer Anwaltsgebühren auch geltend gemacht wurden.
Ebenso wie bei Minh Phung. Sie betreibt seit acht Jahren mit ihrer Schwester die Bayreuther Sushi-Bar Mondial. Nun heißt das kleine Familienunternehmen nicht mehr Mondial, denn ein Café gleichen Namens in München verlangt von Phung außer Rechtsanwaltkosten und Lizenzgebühren für die Markennutzung „Mondial“. Ein Ansinnen, dass bei Phung nur auf Unverständnis stößt: „Wir hatten uns für den Namen entschieden, weil er „weltoffen“ heißt. Niemals sind wir auf den Gedanken gekommen oder hat uns bei der Gründung ein Amt oder eine Organisation darauf aufmerksam gemacht, dass er geschützt sein und solche Folgen für uns haben könnte.“ Denn auch wenn aus dem Mondial bereits La Mondi wird, entstehen Kosten. Durch den angemeldeten Anspruch ebenso wie der Änderung des Namens am Gebäude, den Speisekarten, dem Internetauftritt. „Es ist schon hart genug, eine Existenz aufzubauen“, beklagt die seit 25 Jahren in Deutschland lebende Phung. „Doch solche Forderungen sind existenzgefährdend.“
Gesetzgeber ist gefordert
Ihr Anwalt sieht Handlungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers. Er stellt nicht das Markenrecht in Frage. Für ihn stellt es sich schlicht so dar, als ob Auswirkungen auf die Gastronomie nicht bedacht werden. Und er wünscht sich eine entsprechende Änderung des Markenrechts. Ein Ansinnen, das Rechtsanwalt Jürgen Benad vom DEHOGA Bundesverband als zu schwierig einschätzt. Denn mit einer Sonderregelung für die Gastronomie müssten auch bereits langjährig eingetragene Marken plötzlich wegfallen.
Doch um die Ansprüche im Einzelfall zu klären, wäre langer Atem nötig – und ein finanzielles Polster. Denn bei einem Rechtsstreit über eventuelle zwei Instanzen können schnell 15.000 Euro zusammenkommen. Und sollte der Rechtsstreit verloren gehen, trägt der die Klärung beantragende Gastronom die Kosten. Gabriele Tank
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