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Branchenpolitik

Nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot mit Ausnahmen

2. März 2010
von

STUTTGART. An Tankstellen, Kiosken und in Supermärkten in Baden-Württemberg darf seit dem 1. März nachts kein mehr verkauft werden. Dies sieht ein Gesetz vor, das der Stuttgarter Landtag nach Monate langen Diskussionen im vergangenen November mit den Stimmen der CDU/FDP-Koalition und der SPD verabschiedet hat. Doch die in Deutschland einzigartige Regelung hat überraschende Lücken: Wenn Tankstellen eine Gaststätten-Erlaubnis haben, weil sie gleichzeitig ein Bistro betreiben und dort Speisen anbieten, dürfen sie auch künftig trotz des gesetzlichen Verbots rund um die Uhr „Sprit“ verkaufen. Allein in Stuttgart gilt dies für 6 von 86 Tankstellen.

Mit dem Gesetz wollte die Landesregierung von Baden-Württemberg nächtliche Saufgelage von Jugendlichen verhindern, die in der Vergangenheit nicht selten in Konfrontationen mit der Polizei und in Straftaten endeten. Deshalb untersagte sie den Alkoholverkauf in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr, um Alkoholmissbrauch einzudämmen und die Sicherheit zu erhöhen. Innenminister Heribert Rech (CDU) versprach sich davon mehr Ruhe: „Wir müssen den nächtlichen Alkoholgelagen und damit der Aggression und Gewalt ein Ende setzen.“ Nächtliche Alkoholorgien in der Öffentlichkeit seien häufig Ursache für Schlägereien und andere Gewalttaten.

Nun muss das zuständige Wirtschaftsministerium von Minister Ernst Pfister (FDP) nachbessern. Man wolle natürlich nicht, dass das Verbot durch eine Gaststättenerlaubnis ausgehebelt wird, heißt es im Ministerium.


Im Zentralverband des Tankstellengewerbes herrscht der Eindruck, dass solche Konzessionen vom Gesetzgeber völlig übersehen worden sind. Nicht nur wegen dieser Gesetzeslücke lehnt der Tankstellenverband das Verbot strikt ab; er befürchtet, dass viele Tankstellen schließen müssen, wenn sie auf die Zusatzeinnahmen durch den nächtlichen Getränkeverkauf verzichten müssen.

Ausgenommen von dem Verbot sind laut Ministerium Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben und Genossenschaften sowie die Terminals von Verkehrsflughäfen. Die Regierungspräsidien können weitere Ausnahmen zulassen, etwa bei Festen und Märkten. Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten wird durch das Verkaufsverbot nicht berührt. Für die Einhaltung des gesetzlichen Alkoholverbots sind die Ortspolizeibehörden zuständig.

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