Niedersachsen OLG-Urteil zu Raucherräumen
OLDENBURG. Darf der Betreiber einer Gaststätte nur einen Raucherraum zur Verfügung stellen, oder dürfen es auch zwei sein? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgerichtals Berufungsund Beschwerde-Instanz für Zivil- und Familiensachen, als Revision- und Beschwerde-Instanz in Strafsachen sowie als Beschwerde-Instanz für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
weiter mit Mausklick... Oldenburg (OLG) befasst. Jetzt wurde das Urteil gefällt: weitere Räume sind erlaubt.
Gegen die Betreiberin einer Discothek war ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt worden, weil sie zwei Räume für Raucher gekennzeichnet hatte. Das OLG entschied, dass das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz nicht ausreichend klar ist und damit hätte das Bußgeld nicht verhängt werden durfte. Der entsprechende Teil im Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz lautet: „ Das Rauchverbot gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist“. Dabei sei laut OLG-Urteil unklar, ober nur ein Raum oder eben auch mehrere Nebenräume erlaubt sind. Hier hätte der Gesetzgeber einen Zusatz formulieren müssen. Da diese Klarstellung fehle, dürfe kein Bußgeld verhängt werden. adt
