Recht
Rauchverbot: Antworten auf offene Fragen
STUTTGART. Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium hat seine Ausführungen zum Landesnichtraucherschutzgesetz jetzt in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales präzisiert. Erfreulich sind dabei für viele Wirte die Klarstellungen beim Thema Raucher-Nebenraum: Der Weg zur Toilette darf jetzt doch durch den Raucherbereich führen. Auch vergleichbar kurze Gänge durch Raucherzonen, etwa im Eingangsbereich oder in Vorräumen, sind zulässig. Die wichtigsten Themen sind hier nochmal kurz zusammengefasst und begründet.
Darf in Raucher-Nebenräumen weiterhin bedient werden?
Ja, auch in Raucher-Nebenräumen darf uneingeschränkt bedient werden. Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Demnach besteht die Schutzpflicht des Arbeitnehmers in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur eingeschränkt.
Darf der Weg zur Toilette durch den Raucher-Bereich führen?
Ein kurzer Weg durch den Raucherraum stellt laut Wirtschaftsministerium noch keine Beeinträchtigung des Nichtraucherschutzes dar. Den Gästen kann also auf dem Weg zur Toilette der Gang durch den Raucherraum zugemutet werden. Gesonderte bauliche Maßnahmen des Gaststättenbetreibers sind daher nicht notwendig.
Neu und aus Sicht der Branche begrüßenswert ist, dass auch vergleichbare kurze Gänge der Gäste durch Vorräume oder Eingangsbereiche von Gaststätten, in denen geraucht werden darf, zumutbar sind. Sie stellen nach der neuesten Auskunft des Wirtschaftsministeirums keinen Verstoß gegen das Gesetz dar.
Das zuständige Sozialministerium hatte hier bisher eine andere Auffassung vertreten. Offenbar hat man sich in der Landesregierung nun aber auf eine pragmatische Handhabung des Gesetzes geeinigt, wie sie auch vom DEHOGA mit Hinweis auf die großen Probleme in vielen Betrieben eingefordert worden ist.
Wie verhält es sich mit „Shisha-Bars“?
Auch Wasserpfeife-Rauchen ist nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums „Rauchen“ im Sinne des Gesetzes. Laut Gesetz macht es keinen Unterschied, ob Tabak konventionell (also durch Verbrennen in Form von Zigaretten etc.) oder in anderer Weise „geraucht“ wird. Grundlage hierfür ist eine Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung aus dem Jahr 2005, wonach in Wasserpfeifenlokalen (Shisha-Bars) unter anderem durch das Verbrennen der Wasserpfeifen(Holz)Kohle extrem hohe Kohlenmonoxydwerte in der Innenraumluft gemessen wurden. Das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) ist also auch nur in abgetrennten Nebenräumen erlaubt.


Thomas, Frankfurt
14.08.2008 um 12:08
Betreff: Rauchfrei in Hotels
Zum Vorkommentar: Auch das begrüße ich sehr, dass es immer mehr Hotels gibt die ausschließlich Nichtraucherzimmer anbieten, denn wer will schon in einem vollgepafften Zimmer schlafen. Noch nicht einmal die meisten Raucher...