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Bald Gesetz: Tipps für die Zeit danach Foto: Archiv

Hamburg

Rauchzeichen aus dem Parlament

Gastronomen der Hansestadt setzen auf kreativen Umgang mit dem Passivraucherschutzgesetz / Experten geben praktische Tipps

aus: AHGZ-Druckausgabe Nr. 2007/25 vom 23. Juni 2007
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HAMBURG. Die Köpfe beginnen zu rauchen. Zumindest die Köpfe derjenigen Wirte, die sich „Gastroholics“ nennen und sich ab und zu in lockerer Runde treffen, wie jetzt im „Parlament“, dem ehemaligen Ratsweinkeller. Dort machten sie sich gemeinsam mit Architekt Thorsten Müller und Rechtsanwalt Sven Oliver Schmidt Gedanken zum kreativen Umgang mit dem Passivraucherschutzgesetz.

Eigentlich sieht der Gesetzentwurf, auf den sich der Gesundheitsausschuss der Bürgerschaft mit allen Stimmen aus Regierungs- und Oppositionsparteien geeinigt hat, Ausnahmen nur für Bierzelte vor. Selbst in Kneipen und Discos darf man sich demnächst keine Zigarette mehr anstecken. Gequalmt werden darf dann nur noch in extra eingerichteten, abgeschlossenen, belüfteten und ausdrücklich gekennzeichneten Räumen.

Doch schon bei der Frage, wie diese Räume konkret aussehen könnten, gibt es große Spielräume. „Verwenden Sie möglichst Glas als Trennelement“, rät der Architekt. Gastronomie bestehe vor allem aus Kommunikation. „Die Isolierung einzelner Gästegruppen ist ganz schlecht“, so Müller. Außerdem würden optisch abgetrennte Räume dem Service die Arbeit erschweren. „Befreien Sie die Raucherräume von ihrem Negativimage“, lautet ein weiterer Tipp des Architekten. Mit Hinweisen wie: „Ja, hier dürfen Sie rauchen!“ oder der Einrichtung einer „VIS-Lounge“ – einer Very Important Smoker Lounge – könne man die Smokers Area zu einer attraktiven Zone machen. Auch sei keineswegs festgelegt, dass die Raucherräume kleiner sein müssen als der übrige Gastbereich, sagt der Anwalt. Und bitte keine Heimlichkeiten auf dem Klo: „Die Toiletten müssen rauchfrei bleiben.“

Man kann auch einen Raucher-Club oder einen eingetragenen Verein gründen, um das Gesetz zu umgehen. So hätten etwa in dem dann zeitweiligen, nicht öffentlichen Vereinsheim an bestimmten Wochentagen nur Mitglieder Zutritt, erläutert Rechtsanwalt Schmidt. Der Aufnahmeantrag könne spontan beim Eintritt ausgefüllt werden. Und jedes Mitglied darf natürlich noch ein bis zwei Gäste mitbringen. „Das gilt allerdings nicht für geschlossene Veranstaltungen“, warnt Schmidt. Wie scharf die Kontrollen sein werden, müsse ohnehin die Praxis zeigen, ist der Rechtsanwalt überzeugt. So ist auch die Frage noch ungeklärt, was es bedeutet, dass der Gastwirt „geeignete Maßnahmen“ ergreifen muss, wenn trotz Verbotes sich ein Gast eine Zigarette ansteckt. Man solle auch die Vorteile des Gesetzes sehen. Es bringe nicht nur frischere Luft, sondern vielleicht auch neue Zielgruppen. Mathias Thurm

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