Rheinland-Pfalz
Wirte haften für ihre Gäste
Eine Zigarette kann bis zu 1000 Euro kosten / Kontrolle des Rauchverbots in der Gastronomie / Wirte in der Verantwortung
MAINZ. Zwar wird Einraum-Wirten mit einer Eilentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Koblenz vorerst eine Schonfrist beim Rauchverbot gewährt. Kontrollen des Rauchverbots ab dem 15. Februar wird es in Rheinland-Pfalz aber auf jeden Fall geben – und zwar schwerpunktmäßig in der Gastronomie. Daran lassen die Leiter der Ordnungsämter in Worms, Neustadt und Mainz keinen Zweifel. „Allerdings nicht flächendeckend“, so der Leiter des Rechts- und Ordnungsamts Werner Hanst auf Anfrage der AHGZ. „Wir nehmen uns sukzessive die Stadtteile vor.“ Wann und wo, das werde er natürlich nicht preisgeben: „Wir werden das nicht vorher in den Zeitungen veröffentlichen“, sagt Hanst. Es gelte das Überraschungselement, wie bei Verkehrskontrollen ja auch. Günter Haag, vom Ordnungsamt in Neustadt an der Weinstraße, sagte gegenüber der AHGZ, dass das Nichtraucherschutzgesetz „in den ersten Tagen eher moderat und mit Fingerspitzengefühl“ angewandt würde. Beim ersten Verstoß würden Verwarnungen ausgesprochen und es werde auf das Gesetz verwiesen. Erst im Wiederholungsfall werde ein gestaffeltes Bußgeld fällig.
Gestaffeltes Bußgeld
Vorsorglich seien „diverse Kneipen“ schon im Vorfeld darauf hingewiesen worden. „Viele Leute wissen nicht, dass auch Kegelbahnen – als Raucherzone angedacht – vom Gesetz als Sportstätten angesehen werden und damit in die Kategorie absolutes Rauchverbot fallen“, so Haag. Überprüft werde in Kneipen und Restaurants, ob sich Gast und Wirt an das Rauchverbot halten, falls es keine separaten Nichtraucherräume gibt. Dies, so Hanst, geschehe meist abends, anfangs bis ein, später bis drei Uhr nachts, „bei den allgemeinen Kontrollgängen unseres Nacht- und Schichtdienstes“. Meist dann, wenn Mitarbeiter der derzeit 17 Kollegen bei Lärmbelästigung – „unsere Hauptaufgabe“ – ausrückten. Zwar werde das Personal ab Sommer erhöht, „aber nicht wegen des Rauchverbots“.
Wird ein Gast erwischt, wird auch der Wirt zur Kasse gebeten, betont Hanst. Es drohe ein Bußgeld „bis zu 500 Euro für den Gast und bis zu 1000 Euro für den Wirt“. Das schreibe das Ordnungswidrigkeitengesetz auf Basis des Nichtraucherschutzgesetzes vor. Und falls doch ein Gast zur Kippe greift? „Ich rate dem Wirt dann unbedingt zur Einhaltung der Vorgaben“, so Hanst. Er sei als Betreiber letztlich „verantwortlich für die Durchführung des Gesetzes“. Er müsse den Gast auf das Gesetz und Folgen der Missachtung hinweisen.
Immerhin gebe es in Mainz zunächst eine Schonfrist. Sie dauere „ein paar Wochen“, versichert Hanst: „Die Menschen müssen sich ja erst einmal an die neue Situation gewöhnen, wir werden zu Anfang nicht gleich ein Bußgeldverfahren vom Zaun brechen.“ Und wenn Wirte einen Stehtisch oder Heizpilz vor die Tür stellen? Dann zählt das rechtlich als Außenbewirtung, „egal ob es ein oder vier Stehtische sind“. Sobald ein Wirt die öffentliche Fläche privat nutze – und das dürfe er maximal bis 23 Uhr – „dann braucht er eine Sondernutzungserlaubnis“. Die bekomme er beim Ordnungsamt. Auch das würden dann seine Mitarbeiter überprüfen.
Einige Wochen Schonfrist
Und wer haftet, wenn rauchende Gäste vor der Kneipentür lärmen und Kippen hinterlassen? Ganz klar der Wirt: „Er muss seine Gäste zur Ruhe ermahnen.“ Mit größeren Problemen rechnet man nicht, die 240 Wormser Wirte seien „verantwortungsvoll, das wird sich nach kurzer Zeit einspielen, in anderen Ländern geht das doch auch“. „Wir werden aber die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes kontrollieren“, sagt Dezernent Hans-Joachim Kosubek im Gespräch mit der AHGZ. Allerdings mit Augenmaß, wie er betont. „Wir werden keine Raucherpolizei losschicken“, man wolle zu Beginn informieren und auf die Rechtspflichten hinweisen. „Allerdings soll niemand davon ausgehen, dass wir nicht kontrollieren“, so Kosubek. Wenn Anzeigen kämen, werde man diesen nachgehen, um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen. Mindeststrafen gibt es übrigens nicht – nur Obergrenzen.
Und wie steht es mit den sogenannten Raucherclubs? Solche Clubs mit Zutritt etwa nur mit Mitgliedsausweis sind nicht erlaubt, wenn mit Gewinnerzielungsabsicht Getränke oder Speisen verkauft werden. Das gilt auch, wenn bei entsprechenden Monatsbeiträgen die Getränke frei sind. Selbst der Versuch eines seit 1903 bestehenden Rauchervereins ist abschmettert worden, der sich Clubabende in dem über nur einen Raum verfügenden Stammlokal erstreiten wollte.
In Rheinland-Pfalz gibt es überdurchschnittlich viele Nichtraucher. Ihr Anteil liegt bei 74 Prozent und somit über dem Bundesdurchschnitt von 72,8 Prozent, teilte auf Anfrage das Statistische Landesamt in Bad Ems mit. Damit rangiert das Land hinter Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen an fünfter Stelle. Die meisten Raucher gibt es unter den 20- bis 25-Jährigen. Hier beträgt ihr Anteil 38,4 Prozent. (Seite 1) Heinz Feller