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Recht & Steuern

Übernachtung: Ob der Gast privat oder geschäftlich eincheckt, kann nicht der Hotelier klären

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Bettensteuer

Aus für die Matratzen-Maut

11. September 2012

BERLIN. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat den Prozessbeteiligten in Sachen Bettensteuern in Bingen und Trier nach der Urteilsverkündung am 11. Juli 2012 am vergangenen Freitag auch die schriftlichen Urteilsbegründungen zugestellt.

Darin stellt das Gericht fest, dass die Erhebung von Bettensteuern auf dienstlich veranlasste Übernachtungen in jedem Fall rechtswidrig ist. Auch dann, wenn die Übernachtung mit privaten Unternehmungen verknüpft wird. Das Gericht hat daher die entsprechenden Satzungen wegen Verstoß gegen Bundesrecht für unwirksam erklärt. DEHOGAAbk. für Deutscher Hotel- und Gaststättenverband.
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Bundesverband und Hotelverband Deutschland (IHAAbk. für Hotelverband Deutschland.
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) sehen mit der nun vorliegenden Urteilsbegründung kommunale Bettensteuern deutschlandweit faktisch vom Tisch.

Wenn die Kommunen künftig auf privat veranlasste Übernachtungen Bettensteuern erheben wollen, müssten sie nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts regeln, wie die beruflich veranlassten Übernachtungen von den privaten Übernachtungen zu unterscheiden sind. Die Regelungen müssten für die Betroffenen, also insbesondere für die Hoteliers und Gäste, hinreichend bestimmt und voraussehbar sein.

Umsetzung der SteuerFinanzielle Einnahmequelle des Staats und zugleich wichtigstes Instrument zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben.
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wäre zu aufwendig

Zudem muss das Verfahren zur Erhebung von Bettensteuern so ausgestaltet sein, „dass es die gleichmäßige Umsetzung der steuerlichen Belastung – ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Behörde – in der regulären Besteuerungspraxis gewährleistet“. So steht es wörtlich im Urteil.

„Unter Respektierung dieser hohen Anforderungen lassen sich kommunale Bettensteuern in der Praxis auch für private Übernachtungen nicht mehr umsetzen“, ist DEHOGA-Präsident Ernst Fischer überzeugt. „Solche umfänglichen Mitwirkungspflichten wären für den Hotelier unzumutbar und unterliefen datenschutzrechtliche Standards.“

Auch bliebe völlig offen, welche Nachweise, beispielsweise von Selbstständigen oder Handelsreisenden, erbracht werden müssen. „Bei einem uneinsichtigen Festhalten an den Bettensteuern von kommunaler Seite stehen jedenfalls weitere Rechtsunsicherheiten und entsprechend weitere Klagewellen zu befürchten“, bekräftigt Fischer. Dienstreisen sorgten in deutschen Hotels für deutlich mehr als 50 Prozent aller Übernachtungen. red/beh

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Leser-Kommentare zum Artikel (1)

Sabine  Pracht, Hamburg
Sabine Pracht, Hamburg

12.09.2012 um 09:42

Betreff: "Aus" stimmt so nicht

Das "Aus für die Bettensteuer" trifft nur auf Städte und Kommunen zu, die bei der Erhebung nicht zwischen beruflich und privat veranlassten Reisen unterscheiden. In Dortmund etwa wird die Bettensteuer nur für Touristen erhoben.
Der Dehoga wünscht sich das Aus. Und sicher werden auch einige Städte aus Angst vor zu großem bürokratischem Aufwand und weiteren Rechtsstreitigkeiten Abstand nehmen.

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