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Jürgen Benad: Wie soll der Hotelier zwischen Geschäftsreisenden und Privatgästen unterscheiden?

Cordula Giese

Recht

DEHOGA: Bettensteuern vor dem Aus

12. Juli 2012

LEIPZIG/BERLIN. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig sieht DEHOGAAbk. für Deutscher Hotel- und Gaststättenverband.
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-Geschäftsführer - der bei der VerhandlungIn eine Verhandlung sind mindestens zwei Parteien oder Personen involviert, die in der Regel einen Interessenskonflikt oder gegensätzliche Meinungen zu einem bestimmten Thema haben.
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live dabei war - die Bettensteuern als vorläufig gescheitert an. Seine Begründung lautet wie folgt:

Nachdem sich bereits einige Gerichte in erster Instanz mit den sogenannten Bettensteuern beschäftigt, und diese durchaus unterschiedlich beurteilt hatten, hat sich das  in Leipzig am 11. Juli mit den Bettensteuersatzungen der Städte Bingen und Trier in Rheinland-Pfalz beschäftigt (AHGZ berichtete).

Im Ergebnis urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bettensteuern teilweise  verfassungswidrig seien. Dazu ist folgendes anzumerken: Die Richter sahen eine Besteuerung von geschäftlich oder dienstlich veranlassten Übernachtungen für verfassungswidrig an. Da die zu beurteilenden Satzungen keine Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich veranlassten Übernachtungen treffen, wurden diese als vollumfänglich unwirksam erklärt.

Aber die Richter wiesen in der mündlichen Verhandlung auch darauf hin, dass im Falle der Besteuerung von privat veranlassten Übernachtungen in den Satzungen auch geregelt werden müsse, wie denn beispielsweise ein Hotelier kontrollieren können soll, ob der Gast nun privat oder dienstlich anreist. Der Gast, der schlicht behauptet, dass sein Aufenthalt dienstlich oder geschäftlich veranlasst sei, kann diese Behauptung im Zweifel nicht beweisen, und daher hat der Hotelier auch keine Kontrollmöglichkeit. An diesem Umstand könnten also Bestrebungen von Städten scheitern, die gegebenenfalls an Bettensteuern für privat veranlasste Übernachtungen festhalten wollen.

Einem weiteren ArgumentAussage, die zur Begründung einer anderen Äußerung, z.
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gegen die Bettensteuern, dass diese der bundesgesetzlich geregelten Mehrwertsteuer), ^ Umsatzsteuer.
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gleichartig seien, sind die Richter in Leipzig, zumindest für die vorliegenden Satzungen, nicht gefolgt. Denn nach den Bettensteuersatzungen der Städte Bingen und Trier sind feste Eurobeträge als Bettensteuern zu zahlen, und es gibt eine Begrenzung auf vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungen. Zudem seien die Bettensteuern nur von Erwachsenen zu zahlen. Damit waren die dort geregelten Bettensteuern nicht nah genug an der Mehrwertsteuer, so die Richter.

Wäre die Bettensteuersatzung von Köln zu beurteilen gewesen, in der 5 Prozent vom Übernachtungspreis als Bettensteuern von allen Gästen unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen und dem Alter der Gäste zu zahlen sind, wäre das Obsiegen wahrscheinlich umfassender im Sinne der Beherbergungsbetriebe gewesen.

Einige Städte, in denen Bettensteuern erhoben werden, haben bereits in den Medien geäußert, diese nicht mehr erheben zu wollen, andere Städte wollen nun erst einmal die ausführlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgericht abwarten, um zu entscheiden, wie es mit den Bettensteuern weiter gehen soll.

Es ist jedoch in jedem Fall davon auszugehen, dass die Gerichte, die sich flächendeckend in Deutschland mit den Bettensteuersatzungen der einzelnen Städte auseinander zu setzen haben, aber noch kein Urteil gefällt haben, an der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorbeikommen.

Aus den Erwägungen, die sich bislang nur aus der mündlichen Verhandlung und der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, müssen ernsthafte Zweifel geäußert werden, ob Bettensteuern überhaupt noch zulässig sein können, auch wenn diese nur von privat Reisenden erhoben werden sollten. red/eck

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