Recht
Nestlé muss Kaffeekapseln von der Konkurrenz dulden
STUTTGART. Das LandgerichtGericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Landesebene, bei dem Zivil- und Strafkammern gebildet werden.
weiter mit Mausklick... Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestlé-Tochter Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.
Die Nestec S. A. ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegner verkaufen - bis zu einem Drittel günstiger - Kaffeekapseln mit dem Zusatz “geeignet für Nespresso-Maschinen“. Dies wollte die Antragstellerin Nestec unterbinden.
Nach Auffassung der Richter dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.
Die Nestec S. A. kann gegen die Urteile Berufung zum Oberlandesgerichtals Berufungsund Beschwerde-Instanz für Zivil- und Familiensachen, als Revision- und Beschwerde-Instanz in Strafsachen sowie als Beschwerde-Instanz für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
weiter mit Mausklick... Düsseldorf einlegen. red/uju


