Recht des Gesellschafters einer GmbH, seinen Anteil zur Verfügung zu stellen, um einer Nachschusszahlung zu entgehen. Die Rechtsform der GmbH birgt zwei Möglichkeiten der Eigenkapitalerhöhung:
Ein neuer Gesellschafter wird aufgenommen.
Eine Nachschusszahlung wird vereinbart, die in der Satzung als beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht festgeschrieben sein muss.
Ist eine unbeschränkte Nachschusspflicht vereinbart worden, können Gesellschafter statt eine Nachschusszahlung zu leisten vom Abandonrecht Gebrauch machen, d.h. ihren Anteil der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Diese muss den Anteil versteigern. Der Betrag, der die Zubuße übersteigt, steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu.