vom Gesetzgeber zur Deregulierung des Aktienrechts von 1994 konzipierte Gesellschaftsform gegenüber der Aktiengesellschaft für den Mittelstand. Die wichtigsten Vereinfachungen betreffen die Gründung als Einpersonengesellschaft , die Hauptversammlung sowie die erhöhte Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung, vor allem bei der Ausschüttung.
Aktiengesellschaft, kleine
Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass der Aufsichtsrat bei der Neugründung einer kleinen Aktiengesellschaft mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 500 Mitarbeitern mitbestimmungsfrei ist. Die kleine Aktiengesellschaft ist somit von der Handhabung ähnlich einfach wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung , kann jedoch wesentlich leichter Eigenkapital aufnehmen und besitzt aufgrund der Unabhängigkeit ihres Vorstands ein effektives Managementinstrument. Anders als die GmbH muss sie jedoch mit einem Grundkapital von mindestens doppelter Höhe, d. h. mindestens 50.000 €, gegründet werden .
Positiv für die Aktionäre ist, dass den Gläubigern der kleinen Aktiengesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Der oder die Gesellschafter können persönlich nicht in Haftung genommen werden. Das Aktienkapital kann ganz oder teilweise in Geld oder Sachen eingebracht werden. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zergliedert.