Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten eines Unternehmens, mit dem Ziel, das Eigenkapital als Restgröße zu ermitteln.
Bilanz
Zu unterscheiden ist zwischen einer Handelsbilanz und einer Steuerbilanz. Die Aufstellung einer Handelsbilanz erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt:
Von der Handelsbilanz ist die Steuerbilanzabzugrenzen. Durch Aufstellung einer Steuerbilanz wird unter Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften der steuerrechtlich maßgebende Unternehmensgewinn ermittelt. Hierbei sind insbesondere von den handelsrechtlichen Bestimmungen abweichende Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Vermögensgegenstände zu beachten:
Eine Handelsbilanz ist zu Beginn eines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Die Bilanz muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung in der deutschen Sprache aufgestellt werden.
Sie ist vom Kaufmann bzw. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Für Kapitalgesellschaften gilt: zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für Einzelkaufleute/Personengesellschaften: Der Jahresabschluss muss die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.
Nach Ablauf des Geschäftsjahrs muss die Bilanz innerhalb von drei Monaten aufgestellt werden. Eine kleine Kapitalgesellschaft kann eine Aufstellungsfrist von sechs Monaten in Anspruch nehmen.
Laut § 266 HGB ist eine nach dem deutschen Handelsgesetzbuch aufgestellte Bilanz wie folgt aufgebaut:
BILANZ Aktiva PassivaA. Anlagevermögen
A. Eigenkapital
B. Umlauf-
B. Rückstellun-
vermögen
gen
C. Rechnungsabgrenzungsposten
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
= Bilanzsumme
= Bilanzsumme