^ juristische Person des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl.
Zweck einer Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Dazu wird ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet . Die Genossenschaft ist eine privatrechtliche Körperschaft und Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Gründung einer Genossenschaft erfordert wie die eines Vereins mindestens sieben Mitglieder. Das "Statut muss in schriftlicher Form abgefasst werden.
Die Organe einer Genossenschaft sind:
"Generalversammlung
Vorstand
Aufsichtsrat
Geringwertige Wirtschaftsgüterbewegliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens, wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Wert von € 410,- nicht übersteigen .
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben -bzw. bei Arbeitsmitteln als Werbungskosten -abgezogen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar sein.