Vermittler von Reiseleistungen der Reiseveranstalter. Vertretergeschäfte sind dem indirekten Vertrieb zuzuordnen. Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Zwischen dem Handelsvertreter und dem Gesamtleistungsträger und/oder den Einzelleistungsträgern besteht ein Agenturvertrag nach § 84 HGB. Zwischen dem Handelsvertreter und dem Kunden besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag/Reisevermittlungsvertrag nach §§ 311, 675 BGB.
Dieses Vertragsverhältnis basiert auf konkludentem Handeln. Der Handelsvertreter wird für seine Vermittlungsleistungen vom Handelsherrn durch Zahlung von Provisionen entlohnt. Die Preishoheit und das Risiko liegen beim Reiseveranstalter.