Veranstalter im Sinne von Großhändler, der Übernachtungs-, Beförderungs-, Verpflegungssowie andere touristische Leistungen bei den Einzelleistungsträgern einkauft, diese zu "Paketen" bündelt und zu Nettopreisen an Reiseveranstalter oder Reisebüros mit Eigenveranstaltung weiterverkauft. Paketreiseveranstalter fallen nicht unter die Bestimmungen des Reisevertragsrechts, da sie an Wiederverkäufer weiterverkaufen. Sie benötigen keine vorgeschriebene Absicherung der Kundengelder .