körperschaftliche Vereinigung mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einem Vereinsnamen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist" er ist die "Grundform"einer juristischen Person. Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine , wobei diese wiederum wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Vereine sein können. Die im Verein organisierten Personen werden als Mitglieder und nicht als Gesellschafter bezeichnet. Mitglieder können sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen sein.
Ist der Geschäftsbetrieb eines Vereins auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet, erlangt er seine Rechtsfähigkeit regelmäßig nur durch staatliche Verleihung oder Gesetz. Sonderformen rechtsfähiger wirtschaftlicher Vereine sind etwa die Aktiengesellschaft , die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft . Der nicht wirtschaftliche Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des nach dem Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Eintragungsvoraussetzungen:
Es handelt sich um einen nicht wirtschaftlichen Verein.
Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Die Satzung erfüllt den in § 57 BGB genannten Mindestinhalt .
Die formalen Anforderungen sind erfüllt: Anmeldung durch den Vorstand unter Beifügung der Satzung in Urschrift und Abschrift, eine Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung.
Ein nicht wirtschaftlicher Verein liegt auch dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck ist, beispielsweise beim Betrieb eines Vereinslokals durch einen Skatverein. Satzung:
Zwingend muss jede Vereinssatzung folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Namen des Vereins
Sitz des Vereins Evtl. beabsichtigte Eintragung in
das Vereinsregister Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins erfordert zusätzlich:
Zweckbestimmung
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Beiträge der Mitglieder
Bildung des Vorstands
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Haftung ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder erfolgt nicht. Der Verein haftet für die Handlungen seiner Organe, soweit diese innerhalb der ihnen zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben liegen.