Letztvertreiber von Serviceverpackungen - was auf zahlreiche Gastronomen zutrifft - müssen sich seit 1. Juli im Verpackungsregister Lucid registrieren. Der Dehoga Bayern berichtet bereits von ersten Anzeigen bei Verstößen gegen die neue Regelung. Wer sich unbedingt anmelden muss.
"Wir weisen darauf hin, dass der Aufwand, den die Registrierung mit sich bringt nicht im Verhältnis zu den Konsequenzen steht", rät der Dehoga Bayern und erklärt weiter: "Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Es drohe die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und nicht zuletzt ein Bußgeld.
Eine
Hilfestellung zur "Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen" bietet der Verband auf seiner
Homepage. Eine
Seite mit häufigen Fragen und Antworten hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister zusammengestellt und liefert Anhaltspunkte für Beispiele aus dem Außer-Haus-Markt, die sich auf Lucid registrieren sollten.
Serviceverpackungen werden in - unter anderem gastronomischen - Betrieben vor Ort mit Speisen und Getränken befüllt, um die
Übergabe von Waren an die Kunden zu ermöglichen. Zu diesen Verkaufsstätten zählen beispielweise Restaurants, Pizzerien, Hotels, Cafés, Bäckereien, Metzgereien, Imbissbuden, Kioske, Autobahnraststätten, Freizeitparks, Kinos, Marktstände und Hofläden. Personen bzw. Unternehmen, welche die Speisen und Getränke in ihren Verpackungen an die Kunden übergeben, werden als
Letztvertreiber bezeichnet. Dies beinhaltet beispielsweise Getränke- und Kaffeebecher, Salatschalen, Snackboxen und auch Beutel, Tüten und Tragetaschen.
Der Dehoga Bayern betont: "Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister
Lucid besteht selbst dann, wenn die Betriebe ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben."