Management und Praxis
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass im Fall einer länger als sechs Wochen dauernden Zwangsvollstreckung in einen Gesellschaftsanteil der betroffene Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, stellt für sich allein keine ausreichende Grundlage für einen wirksamen Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters und Einziehung seiner Anteile dar.
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