Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Insbesondere Gastronomen stehen vor existenziellen Problemen. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 31. Januar 2021. Dieses wird nun laut Bundesregierung verlängert.
Das Kabinett hat bei ihrer letzten Sitzung nun eine sogenannte
Formulierungshilfe beschlossen. "Damit soll die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert werden, um die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern", heißt es.
Die Verlängerung soll demnach den
Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen hätten und deren Auszahlung noch ausstehe. "Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist", heißt es in der Mitteilung.
Krise muss pandemiebedingt sein
Auf die Antragstellung komme es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich sei. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die
Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. "Schließlich muss durch die staatlichen Gelder
eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen", lautet die Formulierung.
Die neuen Regelungen sollen
ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.
Dieser Text erschien zuerst auf www.food-service.de.