Ferienwohnungen über Internet-Portale wie Airbnb sind bei Reisenden beliebt. Kritiker sehen in den privaten Unterkünften ein Problem für den Wohnungsmarkt. Einige Städte versuchen, dagegen vorzugehen.
145 Euro pro Nacht für eine "Zweizimmer-Designerwohnung" in der Mainzer Altstadt - solche Angebote findet man im Internet. Für Reisende bieten private Ferienwohnungen eine Alternative zum Hotel, für Gastgeber und Vermieter die Möglichkeit eines zusätzlichen Einkommens. Nicht überall werden die Angebote jedoch ohne Vorbehalte gesehen.
In Mainz und in weiteren Städten in Rheinland-Pfalz gibt es mittlerweile Satzungen gegen eine sogenannte Zweckentfremdung von Wohnraum, etwa durch Kurzzeitvermietungen über Online-Portale oder durch Leerstand. "Airbnb und Ferienwohnungen vermindern das Potenzial an bezahlbarem Wohnraum für Wohnungssuchende", sagte Franz Obst, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes Rheinland-Pfalz, der Deutschen Presse-Agentur.
Als touristisch besonders gefragte Städte haben Mainz, Trier und Speyer Satzungen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum verabschiedet. Wer in Mainz eine Wohnung für mehr als zwölf Wochen im Jahr an Urlauberinnen und Urlauber vermieten möchte, braucht nach der Satzung, die seit April in Kraft ist, eine Genehmigung der Stadt. Zudem verbietet die Regulierung es, Wohnungen länger als ein halbes Jahr lang leerstehen zu lassen. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro.
Auch der Stadtrat von Speyer verabschiedete im Juli eine ähnliche Zweckentfremdungssatzung wie Mainz und Trier. Eine Sprecherin der Stadt verwies auf eine angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt sowie steigende Miet- und Kaufpreise. Insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen sei die Suche erschwert, weshalb der Wohnraum, der ausschließlich für touristische Zwecke vermietet wird, begrenzt werden müsse.
Andere Kommunen sehen dagegen keinen Bedarf für eine derartige Satzung. Ein Sprecher der Stadt Koblenz erklärte, dass Untersuchungen keine "Gefährdung der Versorgungslage mit bezahlbarem Wohnraum" ergeben hätten. Zudem würde eine Satzung nach dem Landesgesetz kein generelles Verbot von Zweckentfremdung bewirken. Der Aufwand, eine solche Satzung durchzusetzen, stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Wohnungsmarkt, hieß es. Zudem sei eine umfassende Kontrolle des Leerstandes durch die Verwaltung nicht zu leisten.