Die Rundfunkanstalten kommen den coronabedingt geschlossenen Betrieben des Gastgewerbes entgegen. Die Freistellung soll rückwirkend beantragt werden. Außerdem: Bei der Gema gibt es Corona-Gutschriften, und die BGN will Beiträge stunden.
Im coronabedingten Teil-Lockdown im November und Dezember weiten die Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio die Möglichkeit für Unternehmen aus, sich von der Rundfunkbeitragspflicht freistellen zu lassen. Darauf weist der Dehoga hin. Die Betriebe können eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn ihre Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate (90 Tage) geschlossen war. Neu ist, dass der Schließungszeitraum nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen muss. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können sämtliche Tage, an denen die Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammengerechnet werden, also auch die Zeiten aus Frühjahr dieses Jahres. Wichtig: Die Freistellungsanträge sollen erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden. Nachweise sind dem Antrag laut dem Beitragsservice-Dienst nicht beizufügen.
www.rundfunkbeitrag.de
Auch die Gema hat für die vom Lockdown tangierten Lizenznehmer Kulanzregelungen getroffen. So werden für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließungen nun Gutschriften für die Schließungszeiträume erstellt. Da die behördlichen Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden sind, sei die Gema aber auf die Mitwirkung der Hoteliers und Gastronomen angewiesen. Das Onlineportal der Gema werde daher um zusätzliche Funktionen erweitert, die es ermöglichten, Mitteilungen der Kunden zu individuellen Schließzeiten zu empfangen und automatisiert Gutschriften zu erzeugen. Nähere Infos dazu:
www.gema.de/musiknutzer/gesamtvertragspartner/aktuelles/gutschriften/
Folgende Punkte sind laut der Gema zu beachten: