Eine Erhöhung der maximalen Hilfe auf 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen/pro Monat ist beschlossen worden. Zudem sind die Kriterien für die Antragsberechtigung vereinheitlicht worden. Ungeklärt sind bisher die Software-Probleme und die finanzielle Deckelung seitens der EU.
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
Neustarthilfe: Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.
Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform, die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen. Die reguläre Auszahlung ist für März geplant.
Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich laut Dehoga bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.