Management & Praxis
Gleichbehandlungsgrundsatz Grenzt ein Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen möchte, von der übrigen Arbeitnehmerschaft ab auf der Basis eines zu diesem Zeitpunkt bereits erreichten Versorgungsniveaus, wird hierdurch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
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