AGB für Online-Werbung auf Jobsterne.de

§ 1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit, Änderungsvorbehalt
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Matthaes Verlag - Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag (Jobsterne), mit Sitz in Stuttgart (nachfolgend "Jobsterne" genannt) und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend "Auftraggeber" genannt).
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht Jobsterne bereits jetzt. Diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Jobsterne ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit Ausnahme von Entgelten und Leistungsinhalten - darf Jobsterne jederzeit vornehmen, soweit diese infolge geänderter Umstände (z.B. Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen) erforderlich werden und für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen werden 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung unter www.jobsterne.de und Mitteilung per E-Mail wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Zeit den jeweiligen Änderungen widerspricht.
(4) Jobsterne ist dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung oder E-Mail an den Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgeltänderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sein. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, dass ein möglichst ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Will der Auftraggeber den Vertrag nicht zu den geänderten Tarifen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Weitere Rechte des Auftraggebers hieraus sind ausgeschlossen.

§ 2. Vertragsgegenstand
(1) Jobsterne bietet über die Internetseiten www.jobsterne.de gemäß den entsprechenden Leistungsbeschreibungen Produkte und Dienstleistung zur Personalbeschaffung.
(2) Jobsterne bietet den Auftraggebern insbesondere folgende Leistungen: die Darstellung von Anzeigen eines Stellenanbieters oder die Darstellung von Bannern eines Stellenanbieters oder anderer Werbetreibender im Internet auf den unter § 2 (1) genannten Internetseiten.
(3) Jobsterne bietet den Auftraggebern zusätzlich die Möglichkeit, weitere Dienste (Logos, Text- und Logolinks, Profile, Prominente Darstellungen wie Job der Woche, Arbeitgeber des Monats, Anfang in der Trefferliste, Links, diverse Sponsoring-Produkte, technische Lösungen etc.) gemäß gesonderten Vereinbarungen in Anspruch zu nehmen.

§ 3. Vertragsschluss und Ablehnungsbefugnis
(1) Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in dem der Auftrag von Jobsterne ausgeführt wird.
(2) Die Schriftform wird durch die Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.
(3) Jobsterne behält sich vor, vom Auftraggeber erteilte Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder bereits im Internet veröffentlichte Leistungselemente ohne vorherige Abmahnung des Auftraggebers wieder zu entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen ("Unzulässige Inhalte") oder wenn die Veröffentlichung für Jobsterne aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt, soweit in Auftrag des Auftraggebers Links auf Leistungselemente gesetzt werden, die unmittelbar oder mittelbar auf Seiten mit unzulässigen Inhalten führen. Missbräuchlich sind insbesondere solche Inhalte von Stellenanzeigen, die nicht ausschließlich der Anbahnung eines konkreten Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienen. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht. Der Auftraggeber stellt Jobsterne auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen unzulässiger Inhalte oder sonstiger Gesetzesverstöße, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gegen Jobsterne geltend macht. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.

§ 4. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
(2) Jobsterne ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Vertragspflichten erheblich verletzt. Gleiches gilt, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

§ 5. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, in seinen Anzeigen nur den Tatsachen entsprechende Angaben zu veröffentlichen. Jobsterne behält sich vor, Anzeigenaufträge (inkl. Banner) wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen nicht zu veröffentlichen (vgl. § 3).
(2) Die aktive direkte Verlinkung zu externen Karriereseiten, Stellenanzeigen und Bewerberformularen ist nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung zulässig.
(3) Jobsterne ist im Falle von vertragswidrigem, datenschutz- oder persönlichkeitsrechtswidrigem Umgang des Auftraggebers berechtigt, die Leistungserbringung durch Sperrung des Zugriffs einzustellen und behält sich vor, diese Inhalte ohne vorherige Abmahnung aus dem Angebot zu entfernen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.

§ 6. Vertragsleistung
(1) Jobsterne veröffentlicht im Namen des Auftraggebers Stellenanzeigen, Firmenpräsentationen, Fortbildungsangebote und Werbebanner (im folgenden "Anzeigen") im Internet gemäß der Leistungsbeschreibung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Platzierung der Bannerwerbung erfolgt im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nach billigem Ermessen von Jobsterne wobei die Interessen des Auftraggebers berücksichtigt werden.

§ 7. Inhalt und Rechte an Anzeigen
(1) Der Auftraggeber allein trägt für den Inhalt und die zur Schaltung der Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen, insbesondere deren Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, die Verantwortung. Jobsterne ist nicht verpflichtet, die Anzeige auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jobsterne von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen Jobsterne erwachsen.
(2) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird hiermit die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber versichert Jobsterne hiermit, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist.

§ 8. Urheberrechte
(1) Mit der Zahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber, u.a. für die Erstellung des HTMLLayouts durch Jobsterne, ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Abtretung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Auftraggeber oder der für ihn tätigen Dritten verbunden.
(2) Sofern die von Jobsterne veröffentlichte Anzeige durch den Auftraggeber selbst bzw. einer für diesen tätigen Dritten, einschließlich des HTML-Quelltextes, erstellt wurde, räumt der Auftraggeber Jobsterne hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht ein, die Anzeige in Bezug auf alle Nutzungsarten zu nutzen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Anzeige stehen; § 7 Abs. 2 S. 2 gilt hierbei entsprechend. Insbesondere wird Jobsterne hierdurch auch berechtigt, rechtswidrige Eingriffe in das Urheberrecht durch Dritte im Rahmen der Veröffentlichung im eigenen Namen abzuwehren bzw. hieraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(3) Der Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, beinhaltet keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an der Software auf den Auftraggeber. Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken und Urheber- und sonstigen gewerblichen Rechten von Jobsterne verbleiben uneingeschränkt bei Jobsterne. Davon sind nur diejenigen von Jobsterne veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen ausgeschlossen, die vom Auftraggeber oder einem Dritten erstellt wurden, und von Jobsterne unverändert zur Veröffentlichung im Internet übernommen wurden.
(4) Der Auftraggeber trägt die alleinige presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm angelieferten zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte. Auftraggeber versichert mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zum Einstellen in das Internet erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Unterlagen und Daten erworben hat bzw. darüber frei verfügen kann.

§ 9. Beginn der Veröffentlichung
Die Anzeige wird nach Prüfung durch Jobsterne einen Werktag nach vollständigem Eingang sämtlicher Daten veröffentlicht. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Anzeigenmittel. Aus Verzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Jobsterne liegen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen Jobsterne herleiten.

§ 10. Veröffentlichung, Linking/Framing
(1) Der Auftraggeber hat während der Vertragslaufzeit Anspruch auf die Veröffentlichung gemäß der vertraglichen Vereinbarung auf den Internet-Seiten der Jobsterne sowie im Rahmen von Kooperationen auf den Plattformen der Kooperationspartner der Jobsterne.
(2) Jobsterne ist darüber hinaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Anzeige auch anderweitig, insbesondere durch Fax auf Abruf oder Telefon zu verbreiten. Jobsterne ist außerdem berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Anzeige auch in jedem von Jobsterne frei bestimmbaren Print-/Online-medium zu veröffentlichen (oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen). Es handelt sich hierbei um zusätzliche und freiwillige Leistungen von uns, für welche dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die auf den Internet-Seiten der Jobsterne veröffentlichten Anzeigen auch durch andere Internet-Anbieter kopiert, gelinkt und/oder mit Hilfe von Frames, als eigenes Angebot getarnt, zusätzlich veröffentlicht werden. Sollte es zu einem solchen unberechtigten Linking und/oder Framing kommen, so kann der Auftraggeber daraus gegen Jobsterne keinerlei Ansprüche herleiten.

§ 11. Änderung des Anzeigentextes
(1) Der Auftraggeber kann während der Schaltungsdauer seiner Anzeige den Anzeigentext unter Beachtung dieser AGB beliebig oft selbst abändern.

§ 12. Mängelrüge
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Auftraggeber die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Schaltung der Anzeige als mangelfrei genehmigt.

§ 13. Aufbewahrung von Vorlagen und Anzeigen
(1) Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Anzeigenerstellung sind von Jobsterne nur auf besondere schriftliche Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftraggeber. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Anzeigenvertrages.
(2) Jobsterne ist nicht verpflichtet, die geschaltete Anzeige nach Beendigung des Anzeigenvertrages zu archivieren.

§ 14. Chiffre-Anzeigen
Jobsterne bietet dem Auftraggeber die Veröffentlichung von Chiffre-Stellenanzeigen an. Bewerbungen werden an die vom Auftraggeber gewünschte E-Mail-Adresse oder Postadresse weitergeleitet. Der Auftraggeber trägt das Transport- bzw. Übermittlungsrisiko. Jobsterne übernimmt für den Inhalt der Bewerbungen keine Verantwortung. Bewerbungen mit eindeutigen Sperrvermerken werden nicht weitergeleitet. Jobsterne behält sich vor, elektronische Bewerbungen mit offenkundig unzulässigen Inhalten (Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Verbote, missbräuchlich, Verstoß gegen die guten Sitten) zu löschen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Chiffrestellenanzeigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Der Auftraggeber stellt Jobsterne auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen auftraggeberseitiger Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften oder datenschutzrechtlichen Grundsätzen geltend gemacht werden.

§ 15. Vergütung, Verzug, Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber zahlt an Jobsterne für seine Aufträge vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Abrede die sich aus der im Internet online über die Domain www.jobsterne.de abrufbare Preisliste ergebende Vergütung. Maßgebend ist die Preisliste, die im Zeitpunkt des Antragszugangs des Auftraggebers von Jobsterne im Internet veröffentlicht ist. Der Auftraggeber erhält nach dem Ausfüllen des Antragsformulars und Absenden der Daten eine Bestätigungs-E-Mail über den Eingang der Daten an die vom Auftraggeber angegebene EMail- Adresse.
(2) Die Rechnung wird von Jobsterne unverzüglich nach Veröffentlichung der Anzeige erstellt und dem Auftraggeber übersandt. Die Rechnung ist ohne Abzüge sofort nach Erhalt zahlbar.
(3) Gerät der Auftraggeber mit der Rechnungsbegleichung in Verzug, ist Jobsterne berechtigt, die vertragliche Verpflichtung zur Ausführung von Aufträgen und die Zurverfügungstellung jedweder Services bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einstweilig einzustellen. Ferner behält sich Jobsterne das Recht vor, bei Folgeaufträgen eine Vorausvergütung zur Bedingung für die Leistungserbringung zu stellen sowie bei Verzug mit der Zahlung einer vereinbarten Rate um mehr als 2 Wochen ohne gesonderte Mahnung den Gesamtrechnungsbetrag fällig zu stellen.
(4) Ab Verzugs- oder Stundungseintritt werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt.
(5) Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber ausschließlich berechtigt, wenn und soweit der geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 16. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen soweit und solange diese Informationen
a) nicht allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder
b) dem Empfänger nicht durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder
c) dem Vertragspartner nicht bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Nicht als Dritte gelten die mit dem jeweiligen Partner in Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie Personen und Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung vom Partner beauftragt werden, soweit sie in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden bzw. werden.
(2) Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.
(3) Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass wir seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichern und für Vertragszwecke maschinell verarbeiten.

§ 17. Gewährleistung
(1) Jobsterne stellt dem Auftraggeber lediglich die Möglichkeit zum Zugriff auf die vereinbarten Dienste und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der in diesen Diensten von Dritten angegeben Daten.
(2) Jobsterne gewährleistet daher nur eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Verfügbarkeit der Daten. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen und es möglich ist, dass die Daten und Dienste ohne Verschulden von Jobsterne nicht immer verfügbar sind. Jobsterne steht nicht für Fälle ein, in denen die Daten ohne Verschulden von Jobsterne nicht verfügbar sind. Dies sind insbesondere Fehler infolge von :
- Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z.B. Browser) oder
- Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- Rechnerausfall beim Internet-Provider oder Online-Diensten oder
- Übermittlung unvollständiger und/oder nicht aktualisierter Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste oder - Ausfall des Servers, auf dem die Anzeigen gespeichert sind.
(3) Im Fall von Anzeigenschaltung hat der Auftraggeber in den unter § 17 (2) bezeichneten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung der Schaltung seiner Anzeige um die Dauer des Ausfalls.
(4) Bei von Jobsterne zu vertretender mangelhafter Wiedergabe der Stellenanzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Ist Jobsterne hierzu nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich der Zeitraum über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Jobsterne zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Schaltung einer Ersatzanzeige fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Anzeigenpreises (Minderung) zu verlangen.
(5) Jobsterne gewährleistet im Jahresmittel eine Erreichbarkeit seiner Internet-Webserver von nahezu 95 %, ohne hierdurch eine Garantie für permanente Verfügbarkeit abzugeben. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von Jobsterne liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter), nicht über das Internet zu erreichen ist. Außerdem kann eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Daten nicht garantiert werden soweit Zeit für technische Arbeiten (z.B. Wartung) im für den Auftraggeber zumutbaren Umfang aufgewendet werden muss. Notwendige Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten werden frühestmöglich per E-Mail angekündigt.
(6) Störungen des Zugangs oder der technischen Einrichtungen wird Jobsterne im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Bei für den Auftraggeber erkennbaren Zugangsstörungen ist dieser verpflichtet, Jobsterne solche Störungen unverzüglich schriftlich oder soweit möglich, per E-Mail anzuzeigen (Störungsmeldung).

§ 18. Links
Die Seite www.ahgz.de enthält Links zu anderen Internet-Seiten. Jobsterne trägt keinerlei Verantwortung für die Datenschutzpraktiken oder den Inhalt dieser Websites. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung verlinkter Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde.

§ 19. Haftung
(1) Eine Haftung von Jobsterne sowie der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Jobsterne auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften.
(2) Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.
(4) Ist der Auftraggeber wegen einer bei Jobsterne veröffentlichten Anzeige abgemahnt worden, hat er bereits eine Unterlassungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen (-inhalte) abgegeben oder wurde eine entsprechende einstweilige Verfügung, ein Urteil oder sonst eine gerichtliche Entscheidung oder behördliche Verfügung zugestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Jobsterne unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber dies, besteht keine Haftung von Jobsterne.
(5) Jobsterne haftet außerdem unbeschränkt nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(6) Jobsterne haftet nicht dafür, dass ein Kontakt mit den Stellensuchenden zustande kommt oder für eine Mindestzahl oder Mindestqualität von Bewerbungen, sowie für Investitionen, die vom Kunden im Zuge dieses Angebots bzw. Vertragsschlusses z.B. im Vertrauen auf eine Mindestanzahl von Bewerbungen getätigt wurden. Im Übrigen ist jede Haftung im Hinblick auf eine eventuelle vertragliche Haftung gegenüber dem Kunden vollständig und gegenüber Dritten grundsätzlich ausgeschlossen. (7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 20. Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Stuttgart.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Amtsgericht Stuttgart bzw. Landgericht Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieser Regelung.
(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen UN-Kaufgesetze.
(5) Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine Klausel ersetzt, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.